Satzung des „Vereins für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. (Kreisverband Kleve)“

Förderverein der LVR-Dietrich-Bonhoeffer-Schule Bedburg-Hau
Förderverein des BetreuWo e.V. Kleve

§I Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein für Körper — und Mehrfachbehinderte e.V. (Kreisverband Kleve)" und hat seinen Sitz in Kleve. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen.

§2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

Der Zweck des Vereins ist

  • die Förderung „spastisch Gelähmter und anderer Körperbehinderter" für die „Dietrich- Bonhoeffer-Schule" mit Sitz in Bedburg-Hau
  • die Förderung des „Betreuten Wohnens für Körper — und Mehrfachbehinderte" im Verein „BetreuWo e.V." mit Sitz in Kleve. Zu diesem Zweck ist ein Vorstandsmitglied ständiges Mitglied im Aufsichtsrat des „BetreuWo e.V." in Kleve.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Beratung und Unterstützung der Eltern und Angehörigen;
  • die Errichtung, den Betrieb, die Anregung und die Förderung von Wohnmöglichkeiten (Betreutes Wohnen), Tagesstätten, Sonderschulen, Ausbildungs — und Arbeitsstätten (Beschützende Werkstätten);
  • die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Probleme der Körper- und Mehrfachbehinderten;
  • die Erschließung aller Hilfsquellen, die für die Zwecke des Vereins verfügbar gemacht werden können;
  • die Anbietung von Rehabilitations- und Sportprogrammen für Körperbehinderte und deren Angehörige oder die Ermöglichung der Teilnahme.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Eine Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit kann gezahlt werden.

§4 Einnahmen

Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträgnisse des Vereinsvermögens.

§5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, nichtrechtsfähige Vereine und juristische Personen sein. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an den Vorstand, der über die Aufnahme der Mitglieder beschließt.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit 6-monatiger Frist nur zum Ende eines Kalenderjahres.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt nach dessen Anhörung die Mitgliederversammlung.

Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich.

§6 Mitgliedbeitrag

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand die Beitragszahlung ganz oder teilweise erlassen.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Vorstand
  • Mitgliederversammlung
  • Beirat

§8 Vorstand und Vertretung des Vereins

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Er kann bis auf 5 Personen und mehr erweitert werden. Er wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung zur Hälfte neu gewählt, jeweils der Vorsitzende, der Geschäftsführer und ein Beisitzer sowie der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Pressesprecher und ein Beisitzer. Der Vorstand bleibt auch über diese zeitliche Begrenzung hinaus bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt, mit der Einschränkung, dass nach Ablauf der Wahlperiode die nächste ordentliche Mitgliederversammlung die Neuwahl des Vorstandes vorzunehmen hat. Wiederwahlen des Vorstandes sind möglich.

Die Mitgliederversammlung wählt mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder den Vorstand in folgender Reihenfolge:

  1. den Vorsitzenden
  2. den stellvertretenden Vorsitzenden, den Geschäftsführer, den Pressesprecher und die Beisitzer.

Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende/r des Vereins, sowie der Geschäftsführer.

Der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Geschäftsführer sind einzelvertretungsberechtigt; bei Rechtsgeschäften mit finanziellen Verpflichtungen je Vorgang bis zu einem Beitrag von 1.000 EUR nach vorherigem Beschluss des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit.

Sie leiten die Vereinstätigkeit im Sinne der Satzung.

Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung ein, sooft es erforderlich ist, mindestens einmal im 1/4 Jahr. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§9 Ermächtigung

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist ermächtigt, geringe Änderungen im Wortlaut der Satzung vorzunehmen, soweit dieses zur Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit von den Behörden verlangt wird.

Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§10 Mitgliederversammlun

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden des Vereins oder auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von 14 Tagen einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere:

  • den Vorstand zu wählen;
  • zwei Rechnungsprüfer zu wählen (siehe §12);
  • den Jahresbericht entgegenzunehmen;
  • die ordnungsmäßig geprüfte Jahresrechnung des Vorjahres abzunehmen und die Entlastung des Vorstandes auszusprechen;
  • über Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen ab 30.000,-- € zu beschließen
  • die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zu beschließen;
  • die Höhe des Mitgliedsbeitrages festzusetzen;
  • auf Antrag über den Ausschluss eines Mitgliedes zu beschließen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden war.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden muss.

§ 11 Beirat

Der Verein hat einen Beirat. Er besteht aus Mitgliedern des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören. Im Beirat sollen Fachleute und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens mitwirken. Die Wahl erfolgt durch den Vorstand und ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Die Wahl ist auf die Dauer von 2 Jahren befristet.

Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Vorstand kann an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.

§ 12 Rechnungsprüfer

Der Verein hat 2 Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

Auftrag der Rechnungsprüfer ist es, den Jahresabschluss zu überprüfen. Ihr Auftrag erstreckt sich jeweils auf 2 Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.

Sie haben über das Ergebnis ihrer Prüfung in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung und dann nur mit einer % Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, wird das Vermögen je zur Hälfte an

  1. Landesverband NRW für spastisch Gelähmte und andere Körperbehinderte e.V., Brehmstraße 5 - 7, 40239 Düsseldorf,
  2. Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V., Brehmstraße 5 — 7, 40239 Düsseldorf übertragen, und zwar mit der Auflage, es zu dem vom Verein verfolgten Zweck zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Emmerich, den 08.08.2021

Anja Keuken, 1. Vorsitzende

Stefanie Weingardt, 2. Vorsitzende